Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung 2026-09 · Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich, Unternehmer, Rangfolge

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Valerie Unger, Einzelunternehmen VAUNIT WebSolutions, Am Hessentuch 11, 32758 Detmold (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die in § 2 beschriebenen Leistungen. Sie gelten in der Fassung, auf die das Angebot oder die Auftragsbestätigung verweist.

1.2 Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber gibt vor Vertragsschluss den Namen seines Unternehmens und die Geschäftsanschrift an.

1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: erstens die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung individuell getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Leistungsbeschreibung, zweitens der Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach § 15, drittens diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, viertens die gesetzlichen Vorschriften.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht gesondert widerspricht oder in ihrer Kenntnis Leistungen erbringt. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

1.5 Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie mündlich getroffen werden (§ 305b BGB). Zur Klarheit und zu Beweiszwecken sollen die Parteien mündliche Vereinbarungen zeitnah in Textform bestätigen, zum Beispiel per E-Mail.

§ 2 Leistungen und Vertragstypen

2.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung. Für automatisierte Abläufe enthält die Leistungsbeschreibung mindestens den Auslöser, die verarbeiteten Eingangsdaten, die Verarbeitungsschritte, das erwartete Ergebnis und die Abnahmekriterien mit Testfällen (nachfolgend „Ablaufbeschreibung“).

2.2 Die Einrichtung automatisierter Abläufe, die Erstellung von Anwendungen und Apps sowie abgegrenzte Frontend-Pakete erbringt der Auftragnehmer als Werkleistung nach §§ 631 ff. BGB, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.

2.3 Beratung, Schulung und Unterstützung ohne vereinbartes Ergebnis erbringt der Auftragnehmer als Dienstleistung nach §§ 611 ff. BGB.

2.4 Betrieb und Überwachung sind ein Dauerschuldverhältnis nach § 12.

2.5 Das Erstgespräch und der Ablauf-Check sind unentgeltlich und unverbindlich. Sie verpflichten keine Partei zum Abschluss eines Vertrags. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Einschätzung und gegebenenfalls ein Festpreis-Angebot, kein geschuldeter Erfolg. Für diese unentgeltlichen Leistungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 11.1 Satz 2. Kosten entstehen dem Auftraggeber erst, wenn ein Vertrag nach § 3 zustande gekommen ist.

2.6 Bei Frontend-Paketen und sonstigen Leistungen für Softwareteams vereinbaren die Parteien das Ergebnis, die Schnittstellen und die Übergabepunkte. Der Auftragnehmer bestimmt Art, Ablauf, Ort und Zeit der Ausführung selbst und unterliegt insoweit keinen Weisungen des Auftraggebers. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers findet nicht statt.

2.7 Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform einsetzen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Die datenschutzrechtlichen Regelungen in § 15 bleiben unberührt.

§ 3 Vertragsschluss

3.1 Angebote des Auftragnehmers sind 30 Tage ab Datum des Angebots verbindlich, soweit das Angebot keine andere Frist nennt.

3.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt, zum Beispiel per E-Mail, oder das Angebot unterzeichnet. Beauftragt der Auftraggeber eine Leistung ohne vorheriges Angebot, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.

3.3 Unentgeltliche Leistungen nach § 2.5 begründen keinen Vertrag über entgeltliche Leistungen.

§ 4 Vergütung, Umsatzsteuer, Zahlung

4.1 Der Auftragnehmer erbringt Werkleistungen zu dem im Angebot genannten Festpreis. Mit dem Festpreis sind alle im Angebot und in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen abgegolten, auch wenn ihre Erbringung mehr Aufwand erfordert als erwartet. Eine andere Vergütungsform gilt nur, wenn das Angebot sie ausdrücklich mit ihrer Berechnungsgrundlage vereinbart. Die Vergütung für Betrieb und Überwachung ergibt sich aus § 12. Kosten Dritter regelt § 9.2.

4.2 Der Auftragnehmer wendet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an. Die Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, Umsatzsteuer wird daher weder berechnet noch ausgewiesen. Die genannten Preise sind Gesamtpreise. Vereinbarte Festpreise bleiben auch dann unverändert, wenn die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nach Vertragsschluss entfallen. Für Betrieb und Überwachung teilt der Auftragnehmer den Wegfall nach § 12.4 mit. Das dort geregelte Kündigungsrecht des Auftraggebers gilt entsprechend.

4.3 Die Vergütung für Werkleistungen wird mit der Abnahme (§ 13) und dem Zugang einer Rechnung fällig. Sieht das Angebot einen Zahlungsplan vor, werden die darin vereinbarten Teilbeträge mit Erreichen des jeweiligen Meilensteins und Zugang der Rechnung fällig. Eine Anzahlung schuldet der Auftraggeber nur, wenn das Angebot sie mit Betrag oder Prozentsatz ausdrücklich vorsieht. Sie beträgt höchstens 30 Prozent des Festpreises. Für den ersten Ablauf nach § 5 wird keine Anzahlung verlangt. Im Übrigen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen.

4.4 Die monatliche Vergütung für Betrieb und Überwachung ist jeweils zum Beginn des Kalendermonats im Voraus fällig. Für angebrochene Monate wird sie anteilig berechnet.

4.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Der Auftragnehmer versendet Rechnungen per E-Mail als PDF oder in einem strukturierten elektronischen Format.

4.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB. Ist der Auftraggeber mit der Vergütung für Betrieb und Überwachung mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Auftragnehmer diese Leistungen nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen bis zum Ausgleich aussetzen. Daten und Ablaufdefinitionen bleiben während der Aussetzung erhalten.

4.7 Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Das gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Mehrkosten der Fertigstellung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 5 Zusage für den ersten Ablauf

5.1 Für den ersten automatisierten Ablauf, den ein Auftraggeber zum Einstiegs-Festpreis beauftragt, gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten die folgende Zusage: „Läuft er nicht so, wie wir es vorher schriftlich vereinbart haben, zahlen Sie ihn nicht.“ Vor Beginn der Umsetzung legen die Parteien die Ablaufbeschreibung nach § 2.1 in Textform fest. Sie enthält mindestens drei Testfälle mit dem jeweils erwarteten Ergebnis. Maßstab der Zusage sind ausschließlich die dort festgelegten Abnahmekriterien.

5.2 Erfüllt der Ablauf bei der Abnahmeprüfung nach § 13 eines oder mehrere Abnahmekriterien nicht, kann der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung zur Abnahmeprüfung in Textform unter Angabe des betroffenen Kriteriums erklären, dass er von dem Vertrag über diesen Ablauf zurücktritt.

5.3 Erklärt der Auftraggeber den Rücktritt nach § 5.2, schuldet er für den Ablauf keine Vergütung. Bereits gezahlte Beträge erstattet der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen. Nutzungsrechte an dem Ablauf entstehen nicht. Der Auftragnehmer deaktiviert den Ablauf. Der Auftraggeber stellt die Nutzung ein und löscht übergebene Exportdateien, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Entgelte, die der Auftraggeber unmittelbar an Anbieter nach § 9 gezahlt hat, sind nicht Teil der Vergütung und werden nicht erstattet.

5.4 Die Zusage gilt nicht, soweit ein Abnahmekriterium nur deshalb nicht erfüllt ist, weil der Auftraggeber eine Mitwirkung nach § 6 trotz Hinweis des Auftragnehmers in Textform nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat, weil die Ablaufbeschreibung nach Beginn der Umsetzung ohne eine Vereinbarung nach § 7 geändert werden soll oder weil ein Dienst eines Dritten, den der Auftragnehmer nicht als Unterauftragnehmer einsetzt, ausgefallen ist oder nach Vertragsschluss seine Schnittstelle geändert hat und dies bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war.

5.5 Die Zusage endet mit der Abnahme des Ablaufs. Danach gelten die Mängelrechte nach § 14. Das Recht des Auftraggebers, den Vertrag nach § 648 BGB zu kündigen, bleibt unberührt. Die Zusage gilt jedoch nicht für eine solche Kündigung. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich die für die Leistung erforderlichen Mitwirkungen bereit. Dazu gehören insbesondere:

  • ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner;
  • die erforderlichen Informationen und Unterlagen;
  • Zugänge zu den anzubindenden Programmen;
  • geeignete Testdaten, soweit möglich ohne Personenbezug oder pseudonymisiert;
  • Entscheidungen innerhalb der vereinbarten Fristen;
  • die Mitwirkung an der Abnahmeprüfung.

6.2 Der Auftraggeber schließt die Verträge mit den Anbietern nach § 9 im eigenen Namen, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Er sichert seine Daten in einer dem Risiko angemessenen Weise und teilt dem Auftragnehmer Änderungen an angebundenen Programmen mit, die ihm bekannt werden.

6.3 Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die er in die Abläufe und Anwendungen einbringt. Das gilt insbesondere für die Rechtsgrundlage und die Information der betroffenen Personen. Er prüft Ergebnisse von KI-Funktionen nach § 10.2.

6.4 Erbringt der Auftraggeber eine Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig, weist der Auftragnehmer ihn in Textform darauf hin. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Der Auftragnehmer ist insoweit nicht im Verzug. Die Rechte des Auftragnehmers nach §§ 642 und 643 BGB bleiben unberührt. Mehraufwand, der durch die Verzögerung entsteht, vergütet der Auftraggeber nach vorheriger Mitteilung des Betrags in Textform.

§ 7 Änderungen des Leistungsumfangs

7.1 Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs, teilt er sie in Textform mit. Der Auftragnehmer teilt innerhalb von fünf Werktagen in Textform mit, ob die Änderung umsetzbar ist und welche Auswirkungen sie auf den Festpreis, die Termine und die Abnahmekriterien hat.

7.2 Eine Änderung wird erst verbindlich, wenn beide Parteien ihr in Textform zustimmen. Bis dahin arbeitet der Auftragnehmer auf Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs weiter. Einigen sich die Parteien nicht, bleibt es beim vereinbarten Leistungsumfang.

7.3 Die Prüfung eines Änderungswunsches ist unentgeltlich, es sei denn, die Parteien vereinbaren wegen eines erheblichen Prüfaufwands vorab in Textform eine Vergütung dafür.

§ 8 Nutzungsrechte, Quellcode, Herausgabe

8.1 An den Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber individuell erstellt, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht ein, diese Arbeitsergebnisse in allen bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Arbeitsergebnisse sind insbesondere Programmcode in Quell- und Objektform, Ablaufdefinitionen, Skripte, Konfigurationen und Dokumentationen (nachfolgend „Individualergebnisse“). Das Recht umfasst insbesondere, die Individualergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, umzugestalten, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und durch Dritte weiterentwickeln zu lassen.

8.2 Allgemeine Programmteile, Vorlagen, Methoden und Hilfsfunktionen, die keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten und keine nur für den Auftraggeber bestimmte Funktion haben, bleiben auch dann beim Auftragnehmer, wenn sie während des Auftrags entstanden sind (nachfolgend „allgemeine Bausteine“). Der Auftragnehmer darf sie in anderen Projekten verwenden. An allgemeinen Bausteinen, die in den Individualergebnissen enthalten sind, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, zusammen mit den Individualergebnissen übertragbares Recht, sie im Rahmen der Individualergebnisse zu nutzen, zu bearbeiten und durch Dritte weiterentwickeln zu lassen.

8.3 Eigene Produkte des Auftragnehmers, insbesondere TymSnap, EventMyself und VQRCard, sowie Software, die unabhängig vom Auftrag besteht, sind nicht Gegenstand dieser Rechteeinräumung. Für ihre Nutzung gelten gesonderte Vereinbarungen.

8.4 Nutzungsrechte an Open-Source-Software und an Software Dritter räumt nicht der Auftragnehmer ein. Für sie gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber, die der Auftraggeber einzuhalten hat. Der Auftragnehmer übergibt bei Anwendungen mit den Individualergebnissen eine Liste der eingesetzten Fremdkomponenten mit ihren Lizenzen. Ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform setzt der Auftragnehmer keine Komponenten ein, deren Lizenz bei der vertraglich vorgesehenen Nutzung die Offenlegung des Quellcodes der Individualergebnisse verlangt.

8.5 Bis zur vollständigen Zahlung darf der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse zur Abnahmeprüfung und, nach der Abnahme, bestimmungsgemäß nutzen. Dieses vorläufige Recht ist einfach und nicht übertragbar. Der Auftragnehmer kann es widerrufen, wenn der Auftraggeber mit der Vergütung mehr als 30 Tage in Verzug ist und eine Nachfrist von 14 Tagen in Textform erfolglos verstrichen ist. Im Fall des § 5.3 erlischt es.

8.6 Mit der Abnahme, spätestens mit vollständiger Zahlung, übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Individualergebnisse. Das umfasst:

  • bei Anwendungen den vollständigen Quellcode mit einer Anleitung zum Erstellen und Veröffentlichen, in einem Repository des Auftraggebers oder in einem anderen vereinbarten Format;
  • bei automatisierten Abläufen die Ablaufdefinitionen als Exportdatei (bei n8n im JSON-Format, bei Make als Blueprint);
  • die Dokumentation.

Zugangsdaten zu Programmen Dritter werden nicht in Exportdateien übergeben, sondern gesondert auf einem sicheren Weg.

§ 9 Programme und Dienste Dritter, Kosten Dritter

9.1 Abläufe und Anwendungen nutzen Programme und Dienste Dritter, zum Beispiel n8n, Make, Supabase, Anbieter von KI-Modellen, App-Stores, Hosting-Anbieter und Programme des Auftraggebers. Der Auftragnehmer nennt im Angebot die voraussichtlich benötigten Dienste.

9.2 Entgelte Dritter, insbesondere Lizenz-, Nutzungs-, Server-, Schnittstellen- und Entwicklerkontogebühren, sind nicht im Festpreis enthalten, soweit das Angebot sie nicht ausdrücklich einschließt. Der Auftraggeber trägt sie, auch wenn der Dritte seine Preise nach Vertragsschluss ändert. Der Auftragnehmer teilt ihm bekannte Preismodelle im Angebot mit. Für künftige Preise übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

9.3 Für die Dienste Dritter gelten deren Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber vor Vertragsschluss auf ihm bekannte wesentliche Einschränkungen hin. Für n8n gilt insbesondere: Die Sustainable Use License erlaubt die Nutzung nur für eigene interne Geschäftszwecke oder für nicht kommerzielle Zwecke. Will der Auftraggeber einen Ablauf Dritten gegen Entgelt bereitstellen, benötigt er eine gesonderte Lizenz des Rechteinhabers.

9.4 Die Verfügbarkeit von Diensten Dritter, die der Auftragnehmer nicht als Unterauftragnehmer einsetzt, schuldet der Auftragnehmer nicht. Ändert ein solcher Dritter nach der Abnahme seine Schnittstelle, seinen Funktionsumfang oder seine Bedingungen und arbeitet ein Ablauf deshalb nicht mehr wie vereinbart, ist das kein Mangel der Leistung des Auftragnehmers. Die Anpassung erfolgt im Rahmen von Betrieb und Überwachung, soweit nach § 12 vereinbart, im Übrigen auf Grundlage eines gesonderten Angebots. Die Haftung des Auftragnehmers für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere für die Auswahl und die Einbindung solcher Dienste, sowie die Verantwortung des Auftragnehmers für Mängel, die bei der Abnahme vorliegen, bleiben unberührt.

§ 10 Leistungen mit künstlicher Intelligenz

10.1 Setzen Abläufe oder Anwendungen KI-Modelle ein, zum Beispiel Sprachmodelle über eine Programmierschnittstelle, schuldet der Auftragnehmer die Einrichtung nach der Leistungsbeschreibung einschließlich der dort vereinbarten Vorgaben, Datenquellen, Prüfschritte und Testfälle. Ausgaben von KI-Modellen beruhen auf Wahrscheinlichkeiten und können im Einzelfall unrichtig, unvollständig oder unpassend sein. Eine bestimmte Qualität einzelner Ausgaben ist nur geschuldet, soweit die Leistungsbeschreibung sie als Abnahmekriterium festlegt.

10.2 Der Auftraggeber prüft Ausgaben von KI-Funktionen, bevor er sie gegenüber Dritten verwendet oder auf ihrer Grundlage Entscheidungen trifft. Das gilt insbesondere für Angebote, Preise, Zusagen, Absagen und Entscheidungen über Personen. Soweit die Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt, sieht der Auftragnehmer in solchen Fällen einen Freigabeschritt durch einen Menschen vor. Entscheidungen, die für betroffene Personen rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, darf der Ablauf nicht ausschließlich automatisiert treffen, soweit Art. 22 DSGVO dies nicht erlaubt.

10.3 Der Auftraggeber legt fest, welche Daten an KI-Dienste übermittelt werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO, zum Beispiel Gesundheitsdaten, werden nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform verarbeitet. Soweit der Anbieter es ermöglicht, richtet der Auftragnehmer den Dienst so ein, dass Eingaben nicht zum Training der Modelle verwendet werden, und nennt dem Auftraggeber den Ort der Verarbeitung.

10.4 Pflichten, die den Auftraggeber als Betreiber eines KI-Systems treffen, zum Beispiel Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, erfüllt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer stellt ihm die dafür erforderlichen Informationen über die eingerichtete Funktion zur Verfügung.

10.5 Die Haftung richtet sich nach § 11.

§ 11 Haftung

11.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz und in allen anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Übrigen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

11.3 Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der für ihre Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, wenn der Auftraggeber seine Daten nach § 6.2 gesichert hätte. Das gilt nicht, soweit die Datensicherung nach dem Vertrag zu den Leistungen des Auftragnehmers gehört.

11.4 Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten von Personen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten einsetzt.

§ 12 Betrieb und Überwachung

12.1 Beauftragt der Auftraggeber Betrieb und Überwachung, erbringt der Auftragnehmer die im Angebot beschriebenen Leistungen. Dazu gehören, soweit dort nicht anders bestimmt:

  • die Überwachung der vereinbarten Abläufe;
  • eine Benachrichtigung bei erkannten Fehlern;
  • die Analyse und Behebung von Fehlern;
  • die Anpassung an geringfügige Änderungen angebundener Dienste;
  • das Einspielen von Sicherheitsaktualisierungen für die vom Auftragnehmer betriebene Serversoftware;
  • die Sicherung der Ablaufdefinitionen.

Der Auftragnehmer arbeitet montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen. Reaktionszeiten und eine bestimmte Verfügbarkeit schuldet der Auftragnehmer nur, wenn das Angebot sie ausdrücklich festlegt.

12.2 Die monatliche Vergütung ergibt sich aus dem Angebot und ist nach § 4.4 fällig.

12.3 Der Vertrag über Betrieb und Überwachung läuft auf unbestimmte Zeit. Der Auftraggeber kann ihn mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Der Auftragnehmer kann ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.

12.4 Der Auftragnehmer kann die monatliche Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern, indem der Auftragnehmer die Änderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitteilt. Der Auftraggeber kann den Vertrag in diesem Fall abweichend von § 12.3 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Der Auftragnehmer weist in der Mitteilung auf dieses Recht hin.

12.5 Bis zum Vertragsende und für 30 Tage danach stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung unentgeltlich die Ablaufdefinitionen, Konfigurationen und die Dokumentation in einem gängigen Format bereit. Zugangsdaten übergibt der Auftragnehmer auf einem sicheren Weg. Weitergehende Unterstützung beim Umzug erbringt der Auftragnehmer auf Grundlage eines gesonderten Angebots. Danach löscht der Auftragnehmer die Daten des Auftraggebers nach den Regelungen des Vertrags über die Auftragsverarbeitung und bestätigt die Löschung in Textform.

12.6 Die Abläufe werden auf einer n8n-Instanz oder in einem Konto betrieben, das im Angebot bezeichnet ist. Betreibt der Auftragnehmer Abläufe des Auftraggebers auf einer eigenen Instanz, geschieht dies nur, soweit die Lizenzbedingungen des Rechteinhabers diese Nutzung erlauben.

§ 13 Abnahme

13.1 Werkleistungen werden abgenommen. Der Auftragnehmer teilt die Fertigstellung in Textform mit und stellt die Leistung zur Prüfung bereit. Der Auftraggeber prüft die Leistung anhand der Abnahmekriterien innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme in Textform.

13.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel beseitigt der Auftragnehmer nach § 14.

13.3 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens zehn Werktagen gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer weist bei der Fristsetzung auf diese Folge hin.

13.4 Sieht das Angebot in sich abgeschlossene Teilleistungen vor, werden sie gesondert abgenommen.

13.5 Für den ersten Ablauf gilt ergänzend § 5.

§ 14 Mängelrechte und Verjährung

14.1 Bei Mängeln von Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 634 ff. BGB) mit den folgenden Maßgaben.

14.2 Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel so genau, wie es ihm zumutbar ist, möglichst mit den Schritten, die zu dem Fehler führen. Der Auftragnehmer beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist im Wege der Nacherfüllung.

14.3 Stellt sich heraus, dass kein Mangel der Leistung des Auftragnehmers vorliegt, und hätte der Auftraggeber dies bei zumutbarer Prüfung erkennen können, vergütet der Auftraggeber den Aufwand für Prüfung und Behebung. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer diese Vergütung vor Beginn der Arbeiten mit ihrer Höhe in Textform angekündigt hat.

14.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz in den Fällen des § 11.1 und nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

14.5 Bei Dienstleistungen richten sich die Rechte des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Haftungsregelung in § 11.

§ 15 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

15.1 Beide Parteien beachten die geltenden Vorschriften zum Datenschutz.

15.2 Soweit der Auftragnehmer bei der Einrichtung, dem Test, dem Betrieb, der Überwachung, der Fehleranalyse oder der Wartung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet oder ein Zugriff auf solche Daten nicht ausgeschlossen werden kann, schließen die Parteien vor Beginn dieser Tätigkeit einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Der Auftragnehmer beginnt diese Tätigkeit nicht, bevor dieser Vertrag in Textform oder in einem elektronischen Format geschlossen ist. In datenschutzrechtlichen Fragen geht er diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

15.3 Der Vertrag über die Auftragsverarbeitung benennt in seinen Anlagen insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Arten personenbezogener Daten, die Kategorien betroffener Personen, den Ort der Verarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter. Über beabsichtigte Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab in Textform. Der Auftraggeber kann Einspruch erheben.

15.4 Der Auftraggeber ist für die von ihm veranlasste Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Schließt der Auftraggeber Verträge mit Anbietern nach § 9 unmittelbar selbst, schließt der Auftraggeber auch einen erforderlichen Vertrag über die Auftragsverarbeitung unmittelbar mit diesem Anbieter. Der Auftragnehmer weist darauf hin.

15.5 Personenbezogene Daten, die der Auftragnehmer für eigene Zwecke verarbeitet, etwa Kontaktdaten zur Vertragsabwicklung, verarbeitet der Auftragnehmer als Verantwortlicher nach der Datenschutzerklärung.

§ 16 Vertraulichkeit und Referenzen

16.1 Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlich bekannten Informationen der anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Dazu gehören insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kunden- und Mitarbeiterdaten, Zugangsdaten, interne Abläufe und Preise.

16.2 Die Parteien verwenden vertrauliche Informationen nur zur Durchführung des Vertrags. Sie machen sie Dritten nicht zugänglich und schützen sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, insbesondere durch verschlüsselte Aufbewahrung von Zugangsdaten. Eine Weitergabe an Berater, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, und an zugelassene Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist.

16.3 Die Pflichten gelten nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die sie unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat, oder die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen. Im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit das zulässig ist.

16.4 Die Pflichten gelten während der Vertragslaufzeit und für drei Jahre nach ihrem Ende. Für Geschäftsgeheimnisse und Zugangsdaten gelten sie, solange diese geheim sind.

16.5 Der Auftragnehmer nennt den Auftraggeber als Referenz, auch mit Name, Logo, Zitat, Bildschirmfotos oder einer Projektbeschreibung, nur nach vorheriger Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Der Auftraggeber kann die Freigabe jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 17 Kündigung von Projektverträgen

17.1 Für die Kündigung von Werkverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 648 und 648a BGB. Für Dienstverträge gelten §§ 620 ff. BGB, für Betrieb und Überwachung gilt § 12.3.

17.2 Kündigungen bedürfen der Textform.

17.3 Endet ein Werkvertrag vorzeitig, übergibt der Auftragnehmer die bis dahin erstellten und vergüteten Arbeitsergebnisse nach § 8.6. Für diese Arbeitsergebnisse gilt § 8.1 entsprechend.

§ 18 Leistungshindernisse

18.1 Kann der Auftragnehmer vereinbarte Termine wegen Umständen nicht einhalten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die Termine um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Solche Umstände sind insbesondere höhere Gewalt, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Ausfälle von Rechenzentren oder Telekommunikationsnetzen Dritter. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform.

18.2 Dauert das Hindernis länger als vier Wochen, kann jede Partei den betroffenen Vertrag in Textform kündigen. Bereits erbrachte Teilleistungen werden vergütet, soweit sie für den Auftraggeber verwertbar sind.

§ 19 Schlussbestimmungen

19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19.2 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, oder hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Detmold Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

19.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. § 1.5 bleibt unberührt.

19.4 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

19.5 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für bestehende Verträge über Betrieb und Überwachung nur, wenn der Auftraggeber ihnen in Textform zustimmt. Stimmt der Auftraggeber nicht zu, gelten die bisherigen Bedingungen weiter. Das ordentliche Kündigungsrecht nach § 12.3 bleibt unberührt.